Allgemeine Verkaufs– und Lieferbedingungen der CNC Drixler Drehteile

Firma Dietmar Drixler CNC Drehteile • Vor Eichen 10 • 78662 Bösingen-Herrenzimmern

1. Allgemeines, Geltungsbereich

Die vorliegenden Bedingungen beanspruchen Geltung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen der Fa. Drixler und Kunden, wobei Kunden sowohl Verbraucher im Sinne des § 13 BGB wie auch Unternehmer nach § 14 BGB sein können. Sie gelten auch für Nachbestellungen im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses.

Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von den vorliegenden abweichen, werden vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung, nicht anerkannt. Ihnen wird hiermit auch für zukünftige Geschäfte ausdrücklich widersprochen.

Seitens des Kunden gelten die vorliegenden Bedingungen spätestens mit der Entgegenahme von Waren oder Leistungen der Fa. Drixler als vereinbart, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes mit dem Kunden vereinbart.

Die Unwirksamkeit einer Klausel der vorliegenden Bedingungen oder eines Teils davon berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

2. Angebot, Auftragsbestätigung, Beschaffenheitsangaben

Die Angebote der Fa. Drixler sind freibleibend, sofern sie nicht schriftlich als fest bezeichnet und zeitlich begrenzt sind.

Aufträge sind erst mit einer schriftlichen Bestätigung durch die Fa. Drixler verbindlich oder sofern mit deren Ausführung begonnen wurde. Erst zu diesem Zeitpunkt kommt ein Vertrag zwischen der Fa. Drixler und dem Kunden zustande. Kostenvoranschläge und Frachtangaben beinhalten keine Festpreise. Angebotsunterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Auskünfte jeder Art sowie Zusagen, Garantien und vertragliche Nebenabreden, die von Mitarbeitern der Fa. Drixler abgegeben wurden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

Angaben zur Beschaffenheit der Ware wie Muster, Proben, Zeichnungen, sowie Gewichts,- Qualitäts- und Maßangaben sind als Rahmenangaben nur als annähernd maßgebend zu verstehen, sofern sie nicht durch die Fa. Drixler ausdrücklich schriftlich als garantiert erklärt werden.

Der Kunde informiert die Fa. Drixler vor Vertragsschluss über eine Lieferung in den Automotive Bereich sowie über Geschäfte mit Kunden in den Vereinigten Staaten von Amerika.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen, auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit überprüft, rechtzeitig an die Fa. Drixler zu übergeben.

Der Kunde hat bei der Übergabe der Ware mitzuwirken und die Fa. Drixler bei Auftragserteilung über Besonderheiten und Erschwernisse der Auslieferungsverhältnisse zu informieren, sofern eine Anlieferung vereinbart wurde. Sofern der Kunde die Einhaltung eigener Liefermodalitäten von der Fa. Drixler verlangt, hat er für transparente und dokumentierte Abläufe zu sorgen. Für Lieferhindernisse, die ihre Ursache in Systemfehlern des Kunden haben, übernimmt die Fa. Drixler keine Haftung. Mit der Übergabe an den vom Kunden benannten Spediteur wird die Fa. Drixler von ihrer Lieferverpflichtung frei. Nachlieferungen werden daher auch nur gegen Bezahlung eines zu vereinbarten Entgelts vorgenommen.

Sofern aufgrund von Umständen, die der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter zu vertreten hat, eine Anlieferung der Ware zum mitgeteilten Lieferzeitpunkt nicht in vereinbarter oder üblicher Art und Weise oder überhaupt nicht möglich ist, hat der Kunde die hieraus entstehenden Mehrkosten zu tragen.

4. Preise

Maßgeblich für Preise und Zahlungsbedingungen ist die Auftragsbestätigung bzw. die Rechnung der Fa. Drixler.

Die als Kaufpreis angeführten Beträge verstehen sich als Nettopreise, denen die gesetzliche Mehrwertsteuer in der geltenden Höhe am Tag der Rechnungsstellung hinzuberechnet wird. Preise für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

Die allgemeine Preisgültigkeit besteht für drei Monate. Eine Erhöhung der im Vertrag angegebenen Preise ist zulässig, wenn die vereinbarte Lieferzeit mehr als vier Monate beträgt. Die Erhöhung darf bei Lieferfristen bis zu sechs Monaten bis zu 3%, bei längeren Lieferfristen bis zu 6% betragen. Voraussetzung für eine Preiserhöhung ist die Erhöhung der Selbstkosten durch z.B.: Ansteigen der Materialkosten und Löhne, der Erhöhung von Importabgaben und Steuern. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5%, so kann der Kunde durch schriftliche Erklärung binnen einer Woche seit Eingang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.

Sofern ein Preis nicht schriftlich als Festpreis vereinbart worden ist, ist die Fa. Drixler berechtigt, den am Liefertag allgemein geltenden Preis zu berechnen.

Für Nachbestellungen gelten die Preise des vorangegangenen Geschäfts nur, wenn sie ausdrücklich bestätigt werden.

5. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferverzug

Der Leistungsumfang der Lieferung ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. dem Lieferschein oder der Rechnung der Fa. Drixler.

Die Liefermenge wird verbindlich nach einer handelsüblichen Methode festgestellt, wobei handelsübliche Minder-oder Mehrlieferungen der verkauften Menge bis zu 10% als Vertragserfüllung gelten.

Die Fa. Drixler ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

Beanstandungen von Teilmengen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.

Nur schriftlich bestätigte Liefertermine oder Lieferfristen haben für die Fa. Drixler Verbindlichkeit. Alle Liefertermine oder Lieferfristen stehen unter der Bedingung, dass Transportwege und Transportmittel im üblichen Umfang zur Verfügung stehen. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware die Lieferstelle so rechtzeitig verlässt, dass sie unter Zugrundelegung einer üblichen Transportzeit termingerecht beim Kunden eintrifft.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht mit Bereitstellung zur Abholung oder mit der Verladung auf das Transportmittel auf den Kunden über. Bei schriftlich bestätigten Lieferterminen bedarf es keiner ausdrücklichen Mitteilung der Bereitstellung der Ware an den Kunden.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem er in Annahmeverzug geraten ist.

Verzögert sich die Lieferung oder Abholung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und auch hier die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware zu tragen.

Im Falle des Lieferverzugs durch die Fa. Drixler haftet diese für jede vollendet Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% pro Woche, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Wertes der noch offenstehenden Lieferung.

Nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, die die Lieferung verhindern oder wesentlich erschweren, befreien die Fa. Drixler für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferungspflicht. Dies gilt auch für den Fall, dass die Vorlieferer der Fa. Drixler von ihrer Lieferpflicht ganz oder teilweise entbunden sind. In derartigen Fällen ist die Fa. Drixler zu einer verspäteten Lieferung berechtigt.

Liegt eine Lieferverzögerung von mehr als vier Wochen vor, ist die Fa. Drixler berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Kunde ist bei Vorliegen einer Lieferverzögerung von vier Wochen berechtigt unter Nachfristsetzung durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und bei durch die Fa. Drixler zu vertretendem Lieferverzug Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe von Ziffer 8. dieser Bedingungen zu verlangen.

Im Falle des Eintretens von Lieferstörungen, die die Fa. Drixler nicht zu vertreten hat, ist diese berechtigt, die ihr zur Verfügung stehende Warenmenge zur Befriedigung aller Kunden unter gleichmäßiger Kürzung aller Lieferverpflichtungen, zu verteilen; von weiteren Lieferverpflichtungen ist sie befreit.

6. Mängelrüge

Der Kunde hat offensichtliche Mängel an Ware und Verpackung, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich nach Ablieferung, in jedem Fall aber vor Weiterverkauf, vor Verarbeitung, Verbrauch oder Einbau schriftlich gegenüber der Fa. Drixler zu rügen (§377 HGB). Verdeckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Entdeckung, schriftlich geltend zu machen.

Kommt der Kunde den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als vertragsgemäß und genehmigt.

Die Rüge einer Lieferung oder Leistung berechtigt den Kunden nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen oder Leistungen aus demselben oder einem anderen Vertrag mit der Fa. Drixler.

Der Kunde hat Transportschäden der Fa. Drixler unverzüglich innerhalb von drei Werktagen schriftlich mitzuteilen und gegenüber dem Frachtführer auf den Frachtpapieren zu dokumentieren.

Maßnahmen, die die Fa. Drixler zur Schadensminderung ergreift, gelten nicht als Anerkenntnis etwaiger Mängel. Auch Verhandlungen mit Kunden über etwaige Rügen bedeuten nicht den Verzicht auf Einwendungen hinsichtlich der Berechtigung der Rüge in zeitlicher und sachlicher Hinsicht.


7. Gewährleistung, Nacherfüllung, Verjährung

Ansprüche des Kunden wegen von der Fa. Drixler zu vertretenden Mängeln sind bei unwesentlichen Sachmängeln ausgeschlossen. Ein unwesentlicher Sachmangel liegt insbesondere dann vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit für eine gewöhnliche Verwendung nur unerheblich gemindert ist. Bei berechtigter Mängelrüge bessert die Fa. Drixler nach ihrer Wahl nach oder liefert Ersatz gegen Rücknahme der fehlerhaften Ware. Die Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn sie die Fa. Drixler mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

Soweit Ansprüche gegen Dritte bestehen, kann die Fa. Drixler verlangen, dass diese erst nach vergeblicher gerichtlicher Inanspruchnahme des Dritten gegenüber der Fa. Drixler geltend gemacht werden.

Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei Vorliegen einer schriftlichen Garantieübernahme durch die Fa. Drixler, die auf die Verlängerung der Gewährleistung gerichtet ist, sowie bei Vorliegen von Arglist hinsichtlich des Verschweigens eines Mangels.

Die Beseitigung von begründeten Mängeln durch die Fa. Drixler findet am Erfüllungsort statt.

8. Haftung, Schadensersatz, Verjährung

Die Fa. Drixler haftet unbeschränkt für Schäden, die durch ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens verursacht wurden, für die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, wodurch das Erreichen des Vertragszwecks (Kardinalspflicht) gefährdet würde, aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Übernahme einer Garantie und wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nach den Grundsätzen des Deliktsrechts. Insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht begrenzt die Fa. Drixler ihre Haftung auf denjenigen Schadensumfang, mit dessen Entstehen bei Vertragsschluss aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischer Weise zu rechnen war.

Die Fa. Drixler haftet nicht für mittelbare Schäden, Begleit- und Folgeschäden. Sie haftet nicht für bloße Vermögensschäden und entgangenen Gewinn.

Die Fa. Drixler haftet nicht für die Eignung der Ware für die vom Kunden beabsichtigten Zwecke, es sei denn der beabsichtigte Zweck ist schriftlich Vertragsinhalt geworden.

9. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Zurückbehaltungsrecht

Rechnungen der Fa. Drixler sind grundsätzlich ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit Abzug von 2% Skonto zahlbar. Im Einzelnen ergibt sich eine Zahlungszielvereinbarung aus der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. der Rechnung.

Mitarbeiter der Fa. Drixler sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Fa. Drixler über den Betrag verfügen kann. Eine etwaige Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber und vorbehaltlich deren Diskontierungsmöglichkeit gegen Vergütung von Aufwendungen.

Zahlungen von Kunden werden zunächst auf bestehende ältere Verbindlichkeiten angerechnet. Bei Bestehen von Kosten und Zinsen werden Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auch die Hauptschuld verrechnet.

Sofern ein Kunde seiner vertraglich vereinbarten Zahlungsverpflichtung, gleichgültig aus welchem Grund, nicht fristgerecht nachkommt, ist die Fa. Drixler berechtigt, die gesamte bestehende Restschuld fällig zu stellen. Sie ist darüber hinaus berechtigt, für weitere bestehende Aufträge Vorauszahlungen zu verlangen, Lieferungen ganz oder teilweise zurückzuhalten oder abzulehnen und die sofortige Bezahlung aller Lieferungen zu verlangen, wobei alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen Vergünstigungen unwirksam werden.

Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung zur Begleichung der Zahlungsverpflichtung ist die Fa. Drixler berechtigt, von sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Kunden zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt wurde. Ein Recht zur Aufrechnung besteht nur dann, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

10. Eigentumsvorbehalt, Sicherungen

Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen der Fa. Drixler gegenüber dem Kunden verbleibt die gelieferte oder zur Abholung bereitgestellte Ware Eigentum der Fa. Drixler.

Eine Be-und Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Kunden wird stets für die Fa. Drixler vorgenommen. Unter Ausschluss der gesetzlichen Bestimmung des § 950 BGB, erwirbt der Kunde nicht das Eigentum infolge von Verarbeitung und Umbildung an dem dadurch neu entstandenen Gegenstand.

Der Kunde tritt bereits mit Vertragsschluss sein Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht an dem Gegenstand an die Fa. Drixler ab. Die Fa. Drixler nimmt diese Abtretung hiermit an.

Der Kunde ist verpflichtet, die sich im Eigentum der Fa. Drixler befindliche Ware pfleglich zu behandeln und insbesondere gegen Schäden zum Neuwert zu versichern. Die Fa. Drixler ist berechtigt, die sich in ihrem Eigentum befindliche Ware beim Kunden auf dessen Kosten gesondert zu lagern, zu kennzeichnen oder zurückzunehmen.

Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der sich im Eigentum der Fa. Drixler befindlichen gelieferten Ware ist unzulässig. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Fa. Drixler unverzüglich unter Angabe aller notwendigen Informationen schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die bestehenden Eigentumsverhältnisse zu informieren.

Die Fa. Drixler verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, wenn deren realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.

Im Rahmen von bestehenden Abrufaufträgen mit dem Kunden ist die Fa. Drixler zu einer Leistung nur dann verpflichtet, soweit dadurch ein vereinbarter Höchstkredit nicht überschritten wird. In diesem Fall ist die Fa. Drixler berechtigt, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Ist der Kunde mit diesem Vorgehen nicht einverstanden, hat die Fa. Drixler das Recht zum Rücktritt vom Vertrag unter Geltendmachung von Schadensersatz.

11. Veräußerungsbefugnis, Einziehungsermächtigung

Der Kunde ist grundsätzlich berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen mit Nebenrechten, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen an die Fa. Drixler ab und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung der Forderung ist der Kunde auch nach dieser Abtretung, widerruflich, berechtigt. Die Fa. Drixler verpflichtet sich von ihrem eigenen Recht zur Einziehung einer abgetretenen Forderung solange keinen Gebrauch zu machen wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und kein Antrag auf Insolvenz gestellt ist.

12. Gerichtsstand, Rechtswahl

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Fa. Drixler.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Stand Mai 2018

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Firma Dietmar Drixler CNC Drehteile • Vor Eichen 10 • 78662 Bösingen-Herrenzimmern

1. Anwendungsbereich

Für Bestellungen der Fa. Drixler bei Lieferanten oder Dienstleistern gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Sie gelten auch für sämtliche zukünftigen Bestellungen, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf deren Geltung hingewiesen wird.

Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen der Lieferanten oder Dienstleister finden keine Anwendung, es sei denn, die Fa. Drixler hätte ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Fa. Drixler Lieferungen oder Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen vorbehaltslos annimmt.
2. Definitionen

Die im Nachfolgenden aufgeführten Begriffe haben für die Fa. Drixler die hier festgelegte Bedeutung:

„Angebotsanfrage“ ist eine unverbindliche Aufforderung an den Lieferanten zur kostenlosen Erstellung eines verbindlichen Angebots.

„Bestellung“ ist eine verbindliche Erklärung zum Abschluss eines Vertrags.

„Lieferabruf“ ist eine verbindliche Erklärung für den Abruf von Waren im Rahmen einer bereits abgeschlossenen Liefervereinbarung oder eines Rahmenvertrags.

„Schriftlich“ im Sinne dieser Einkaufsbedingungen ist auch eine Erklärung durch Telefax oder E-Mail

„Werktage“ sind alle Tage von Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz der Fa. Drixler.
3. Angebot, Angebotsunterlagen

Lieferanten oder Dienstleister haben auf Abweichungen von der Angebotsanfrage oder der Bestellung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.

Kostenvoranschläge werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung vergütet.

An Abbildungen, Berechnungen und sonstigen kaufmännischen und technischen Unterlagen behält sich die Fa. Drixler sämtliche Eigentums-und gewerblichen Schutzrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrücklich schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich zur Durchführung der Bestellung zu verwenden und nach deren Abwicklung der Fa. Drixler unaufgefordert zurückzugeben.
4. Vertragsschluss, Unterlagen

Bestellungen, Lieferabrufe und Vertragsschlüsse sowie deren Änderung oder Ergänzung haben schriftlich zu erfolgen.

Der Lieferant oder Dienstleister hat Bestellungen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang, schriftlich zu bestätigen oder abzulehnen.

Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant oder Dienstleister nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang widerspricht.

Zeichnungen, Entwürfe, Berechnungen und andere Unterlagen, die vom Lieferanten oder Dienstleister nach Vorgaben der Fa. Drixler angefertigt wurden, gehen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig vereinbart, ohne gesonderte Vergütung in das Eigentum der Fa. Drixler über. Diese behält sich hieran ein zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht inklusive des Rechts zur Übertragung und Unterlizensierung vor.
5. Preise, Zahlungsbedingungen

Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Die Preise verstehen sich als Nettopreise. Die jeweils gültige Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.

Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn diese die folgenden Angaben enthalten:

– alle Pflichtangaben gemäß Umsatzsteuergesetz

– die Bestellnummer der Fa. Drixler

– Lieferadresse und Liefertermin

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung oder Leistungserbringung und Rechnungserhalt mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und Rechnungserhalt netto zahlbar.

Aufrechnung-und Zurückbehaltungsrechte stehen der Fa. Drixler in gesetzlichem Umfang zu.
6. Liefer-und Leistungszeit

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, hat die Lieferung DDP (Delivered, Duty paid) gemäß der Lieferbedingungen der INCOTERMS 2010 (International commercial terms – Internationale Handelsklauseln) an den in der Bestellung genannten Bestimmungsort einschließlich Verpackung und Versicherung zu erfolgen. Sind im Einzelfall abweichend Lieferklauseln vereinbart, sind diese gemäß den INCOTERMS 2010 in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung auszulegen.

Ist vereinbart, dass der Lieferant oder Dienstleister auf Kosten der Fa. Drixler die Lieferung erbringt, hat dieser die hierfür günstigste und geeignetste Transportmöglichkeit zu wählen.

Soweit nicht anders vereinbart, haben Lieferungen chargenrein zu erfolgen. Teillieferungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Fa. Drixler gestattet.

Die in der Bestellung oder im Lieferabruf angegebenen Lieferzeiten oder Liefertermine sind stets verbindlich. Maßgeblich für deren Einhaltung ist der Eingang der Ware an dem in der Bestellung benannten Bestimmungsort.

Wird erkennbar, dass Liefertermine oder Lieferfristen nicht eingehalten werden können, so hat der Lieferant oder Dienstleister die Fa. Drixler davon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Ansprüche der Fa. Drixler wegen Lieferverzögerungen bleiben hiervon unberührt.

Bei Lieferverzug ist der Lieferant oder Dienstleister verpflichtet, den Versand der bestellten Ware auf dem schnellst möglichsten Transportweg durchzuführen. Hierdurch entstehende Zusatzkosten hat der Lieferant oder Dienstleister zu tragen.

Der Lieferant oder Dienstleister wird die Fa. Drixler unverzüglich nach Aufforderung über sämtliche Versicherungen informieren, die er im Hinblick auf die von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen abgeschlossen hat.
7. Vertragsstrafe

Im Falle des Lieferverzugs des Lieferanten oder Dienstleisters ist die Fa. Drixler berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des auf die betreffende Lieferung entfallenden Rechnungsbetrags für jeden vollendeten Tag des Lieferverzugs zu verlangen, maximal jedoch 5% des auf die betreffende Lieferung entfallenden Rechnungsbetrags.

Die Fa. Drixler ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe ist rechtzeitig, sofern er innerhalb von 10 Werktagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung gegenüber dem Lieferanten oder Dienstleister erklärt wird.

Weitergehende Ansprüche und Rechte, insbesondere ein Anspruch auf Schadensersatz, bleiben der Fa. Drixler vorbehalten. Die Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen.
8. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit Übergabe auf die Fa. Drixler über. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten oder Dienstleisters, insbesondere ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt, ist ausgeschlossen.
9. Gefahrübergang, Verpackung

Der Gefahrübergang richtet sich nach der vereinbarten Lieferung unter Zugrundelegung der INCOTERMS 2010. Findet eine Abnahme statt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware oder ihrer Beschädigung erst mit der Abnahme im Werk oder an der benannten Empfangsstelle über.

Der Lieferung sind Lieferscheine in zweifacher Ausfertigung und Packzettel beizufügen. In allen Versandunterlagen sind Bestellnummer, Materialbezeichnung und Materialnummer, Chargennummer, Brutto-und Nettogewicht, Anzahl und Art der Verpackung, Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie Abladestelle und Warenempfänger anzugeben.

Die Waren sind so zu verpacken und für die Dauer des Transports so zu sichern, dass Transportschäden vermieden werden. Der Lieferant oder Dienstleister ist auf Verlangen der Fa. Drixler verpflichtet, Verpackungsmaterialien einschließlich der Transportverpackung am Lieferort innerhalb der üblichen Betriebszeiten auf eigenen Kosten zurückzunehmen.
10. Lieferungen

Für alle Lieferungen auf die Grundstücke der Fa. Drixler gelten für den Lieferanten oder Dienstleister und von ihm eingesetzte Erfüllungsgehilfen die Sicherheitsrichtlinien der Fa. Drixler für den Einsatz von Fremdfirmen und die jeweilige Standortordnung in der jeweils aktuellen Fassung. Entsprechende Dokumente werden dem Lieferanten oder Dienstleister auf Verlangen ausgehändigt.
11. Prüfung, Wareneingangskontrolle

Soweit Gegenstand der Leistung des Lieferanten oder Dienstleisters die Lieferung von Waren ist, beschränkt sich die Wareneingangskontrolle durch die Fa. Drixler auf die Prüfung der Lieferung auf offen erkennbare Identitäts-und Mengenabweichungen sowie Transportschäden.

Offen erkennbare Identitäts-und Mengenabweichungen sind innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Lieferung gegenüber dem Lieferanten oder Dienstleister zu rügen. Bei allen übrigen Mängeln ist die Rüge rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt.

Die Fa. Drixler ist auch im Falle verspäteter Mängelrüge berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Sind infolge eines Mangels wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant oder Dienstleister vorbehaltlich weitergehender gesetzlicher Ansprüche alle sachlichen und personellen Kosten, es sei denn, er hat den Mangel nicht zu vertreten.
12. Mängelansprüche, Haftung

Der Lieferant oder Dienstleister gewährleistet, dass die Leistung keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist und insbesondere den vereinbarten Spezifikationen oder freigegebenen Mustern entspricht, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, den im Zeitpunkt der Lieferung anwendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie sicherheitstechnischen Anforderungen und den einschlägigen Arbeitsschutz-und Unfallverhütungsvorschriften entspricht.

Weist die Leistung des Lieferanten oder Dienstleisters einen Mangel auf, stehen der Fa. Drixler die gesetzlichen Mängelansprüche uneingeschränkt zu, wobei die Fa. Drixler das Recht der Wahl der Art der Nacherfüllung zusteht.

Daneben ist die Fa. Drixler berechtigt, nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung, bei Verweigerung der Nacherfüllung oder deren Fehlschlagen – dies wird spätestens nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen angenommen – den Mangel selbst oder durch Dritte auf Kosten und Risiko des Lieferanten oder Dienstleisters beseitigen zu lassen.

Im Übrigen haftet der Lieferant oder Dienstleister im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Er haftet auch für ein Verschulden seiner Vorlieferanten und Unterauftragnehmer.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich eine längere Verjährung vorgesehen ist.
13. Produkthaftung, Rückruf, Sicherheitsmangel

Soweit der Lieferant oder Dienstleister für einen Schaden verantwortlich ist, der durch ein von der Fa. Drixler weiterveräußertes Produkt entstanden ist, ist er verpflichtet, die Fa. Drixler von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, soweit die Ursache in seinem Herrschafts-und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle ist der Lieferant oder Dienstleister auch verpflichtet, der Fa. Drixler etwaige Aufwendungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten, die sich aus einer notwendigerweise durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der Rückrufmaßnahmen wird die Fa. Drixler den Lieferanten oder Dienstleister, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Der Lieferant oder Dienstleister verpflichtet sich für die aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Risiken, insbesondere aufgrund etwaiger Produkthaftungsansprüche, einen ausreichenden Versicherungsschutz für die Dauer der vertraglichen Zusammenarbeit und des Laufs der Verjährungsfristen zu unterhalten und diesen Versicherungsschutz nach Aufforderung nachzuweisen.
14. Qualitätssicherung

Der Lieferant oder Dienstleister ist verpflichtet, ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem einzuführen und während der gesamten Vertragsbeziehung aufrecht zu erhalten und auf Aufforderung nachzuweisen.

Der Lieferant oder Dienstleister hat die Fa. Drixler unverzüglich, mindestens aber 6 Monate vor Änderung der Produktionsprozesse schriftlich darüber zu unterrichten und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Fa. Drixler ist berechtigt, sich während der üblichen Betriebszeiten nach vorheriger Ankündigung bei seinen Lieferanten oder Dienstleistern von der Einhaltung der oben genannten Bestimmungen zu überzeugen. Auf betriebliche Belange und Geheimhaltungsbedürfnisse des Vertragspartners wird dabei Rücksicht genommen.
15. Schutzrechte Dritter

Der Lieferant oder Dienstleister leistet Gewähr dafür, dass die Ware frei von Schutzrechten – insbesondere von Patent-, Urheber-, Persönlichkeits-und Markenrechten – Dritter ist, die der nach dem Vertrag vorausgesetzten und der gewöhnlichen Nutzung entgegenstehen.

Der Lieferant oder Dienstleister hat die Fa. Drixler auf erstes Auffordern von etwaigen Ansprüchen Dritter aufgrund bestehender Schutzrechte freizustellen. Die Freistellung umfasst insbesondere alle Aufwendungen, die der Fa. Drixler im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn dem Lieferanten oder Dienstleister die entgegenstehenden Schutzrechte nicht bekannt waren und er sie auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte kennen müssen.

Im Fall der Inanspruchnahme durch einen Dritten aufgrund bestehender Schutzrechte, hat der Lieferant oder Dienstleister die Fa. Drixler bei der Anspruchsabwehr kostenlos zu unterstützen und insbesondere alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zu übermitteln.
16. Geheimhaltung

Alle geschäftlichen oder technischen Informationen, die die Fa. Drixler zur Abwicklung des Auftrags gegenüber Lieferanten oder Dienstleistern zugänglich gemacht hat, sind ausschließlich im Rahmen des jeweiligen Vertragszwecks zu verwenden und nur solchen Personen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung herangezogen werden müssen und ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

Auf Aufforderung der Fa. Drixler sind alle von ihr stammenden Informationen, Muster, Zeichnungen, Gegenstände und andere Unterlagen unverzüglich und vollständig herauszugeben oder zu vernichten.

Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten oder Dienstleisters besteht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen.
17. Abtretung

Rechte und Forderungen dürfen vom Lieferanten oder Dienstleister nur mit schriftlicher Zustimmung der Fa. Drixler abgetreten werden. Die Regelung des § 354a HGB (Wirksamkeit der Abtretung einer Geldforderung auch entgegen eines Abtretungsverbots nach § 399 BGB bei Handelsgeschäft) bleibt davon unberührt.
18. Höhere Gewalt

Im Falle eines von außen kommenden, in keinem betrieblichen Zusammenhang stehenden und nicht zu erwartenden, nicht abwendbaren Ereignisses sind die Vertragsparteien für dessen Dauer und im Umfang von dessen Wirkung von den Leistungspflichten befreit. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Informationen zu geben.

Soweit die Einschränkungen nicht nur vorübergehend sind, ist die Fa. Drixler berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
19. Wirksamkeitsvoraussetzungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungserbringung ist die angegebene Lieferanschrift, für Zahlungen der Sitz der Fa. Drixler.

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit Lieferanten und Dienstleistern ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Fa. Drixler. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.